SuS Concordia Flaesheim 1969 e.V.

§ 1

NAME, SITZ UND ZWECK

1) Der am 07.06.1969 in Flaesheim gegründete Sportverein führt den Namen „Spiel-und Sportverein Concordia Flaesheim 1969 e. V.“, abgekürzt „SuS Concordia Flaesheim 1969 e.V.“ Der Verein hat seinen Sitz in Haltern am See, Stadtteil Flaesheim. Er ist in das Vereinsregister unter der Nr. VR 10397 beim Amtsgericht Gelsenkirchen eingetragen.

2) Der Verein ist Mitglied folgender Landesfachverbände:

  • Fußball-und Leichtathletikverband Westfalen (FLVW)
  • Westfälischer Schützenbund (WSB)
  • Westfälischer Tennisverband (WTV)
  • Stadtsportverband Haltern am See (SSV Haltern am See)
  • im LandesSportBund –NRW (LSB-NRW)
  • Deutscher Volkssport Verband (DVV).

Weitere Mitgliedschaften in Fachverbänden sollen nicht zu einer Satzungsänderung führen, sondern nur in Redaktionellen Ergänzungen und Überarbeitungen festgeschrieben werden.

3) Der Verein SuS Concordia Flaesheim 1969 e.V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (AO).

Zweck des Vereins ist

  • die Förderung des Sports (Abschnitt B Nr. 1 zu § 48 Abs. 2 EStDV), insbesondere durch
  • die Förderung und Pflege des Freizeit-und Breitensports und des Amateursports durch sportliche Veranstaltungen, die es aktiven Sportlern ermöglicht, Sport zu treiben,
  • die Zusammenarbeit mit den Fachverbänden zur Talentfindung und Talentförderung,
  • Sportangebote an Offenen Ganztagsschulen (OGGS).
  • die Förderung der Jugend (Abschnitt A Nr. 2, Anlage 1zu § 48 Abs. 2 EStDV), insbesondere durch
  • Förderung und Pflege des Freizeit-und Breitenssports und des Amateursports durch sportliche Veranstaltungen für Kinder und Jugendliche zur leiblichen, seelischen und gesellschaftlichen Tüchtigkeit, ihre Motorik durch Beherrschen von Sportgeräten zu entwickeln, ihre Agressionen durch sportliche Betätigungen abzubauen, mit anderen zusammen einer sinnvollen Betätigung nachzugehen und dadurch Rücksichtnahme und Teamfähigkeit zu erlernen,
  • die Förderung von Mitgestaltung, Mitbestimmung und Mitverantwortung,
  • die Entwicklung neuer Formen des Sports,
  • die Zusammenarbeit mit anderen öffentlichen und freien Trägern der Jugendhilfe,
  • die Förderung und Pflege nationaler und internationaler Verständigung,
  • die Förderung des Gesundheitssports zur Prävention und Rehabilitation in der Form von Rückengymnastik, Volkslauf, Volkswandern und Nordic-walking sowie durch Gymnastik nach Pfarrer Kneipp.

4) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftlicheZwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig.

5) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an das Deutsche Rote Kreuz, Ortsgruppe Haltern am See, welches es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§ 2

MITGLIEDSCHAFT

1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person durch Unterzeichnung eines Aufnahmeantrages werden. Bei Minderjährigenist die Unterschrift der gesetzlichen Vertreter erforderlich. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.

2) Zu Ehrenmitgliedern können von der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes solche Persönlichkeiten ernannt werden, die das Bestreben des Vereins fördern oder sich um den Verein oder den Sport allgemein besondere Verdienste erworben haben.

3) Die Mitgliedschaft im Verein zieht automatisch die Mitgliedschaft in den Fachverbänden nach sich, denen der Verein als Mitglied angehört (FLVW, WSB, WTV, SSV, LSB und DVV). Die Mitglieder unterwerfen sich automatisch den Satzungen und Ordnungen der Fachverbände.

§ 3

VERLUST DER MITGLIEDSCHAFT

1) Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Tod oder Ausschluss aus dem Verein. Die Austrittserklärungist schriftlich an den Verein zu richten.

2) Der Austritt ist nur zum Schluss eines Kalendervierteljahres unter Einhaltung einer Frist von 6 Wochen zulässig.

3) Ein Mitglied kann nach vorheriger Anhörung vom Gesamtvorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden

a) wegen erheblicher Nichterfüllung satzungsgemäßer Verpflichtungen,

b) wegen Zahlungsrückstand von mehr als einem halben Jahresbeitrag, trotz Mahnung,

c) wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Verein oder groben unsportlichen Verhaltens.

Der Ausschluss kann nur erfolgen, wenn hierfür im Gesamtvorstand eine Zweidrittel-Mehrheit (Beschlussfähigkeit ab Zweidrittel-Anwesenheit der Gesamtmitgliederzahl des Vorstandes) erreicht wird.

Zur Anhörung des Auszuschließenden können Zeugen von beiden Parteien benannt und geladen werden. Die Ladung erfolgt durch den Vorstand.

Der Bescheid über den Ausschluss ist per Einschreibebrief zuzustellen.

§ 4

MAßREGELUNGEN

Gegen Mitglieder, die gegen die Satzung, gegen Ordnungen oder gegen Anordnungen des Gesamtvorstandes oder der Abteilungen verstoßen, können nach vorheriger Anhörung vom Gesamtvorstand folgende Maßregelungen verhängt werden.

a) Verweis,

b) zeitlich begrenztes Verbot der Teilnahme am Sportbetrieb und den Veranstaltungen des Vereins,

c) zeitlich begrenztes Verbot, die Sportstätten des Vereins zu betreten.

Der Bescheid über die Maßregelung ist per Einschreibebrief zuzustellen.

§ 5

BEITRÄGE

Der monatliche Mitgliedsbeitrag wird nach einem Vorschlag des Gesamtvorstandes von der Mitgliederversammlung beschlossen. Er darf jedoch nicht die Höhe der vom LSB-NRW festgesetzten Mindestbeiträge für die Bezuschussung der Sportvereine mit öffentlichen Förder-mitteln unterschreiten.

Eine soziale Staffelung der Mitgliedsbeiträge ist in besonderen Fällen möglich. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

Eine Erstattung vorausgezahlter Beiträge erfolgt nicht.

§ 6

STIMMRECHT UND WÄHLBARKEIT

1) Stimmberechtigt sind alle Mitglieder ab vollendetem 16. Lebensjahr.

2) Mitglieder, denen kein Stimmrecht zusteht, können an der Mitgliederversammlung, der Abteilungsversammlungen und der Jugendversammlung als Gäste teilnehmen.

3) Bei der Wahl des Jugendleiters steht das Stimmrecht allen Mitgliedern des Vereins vom vollendeten 12. bis zum vollendeten 18. Lebensjahr zu.

4) Gewählt werden können alle volljährigen und vollgeschäftsfähigen Mitglieder des Vereins, die im Besitze der bürgerlichen Ehrenrechte sind.

§ 7

VEREINSORGANE

Organe des Vereins sind

a) die Mitgliederversammlung,

b) der Gesamtvorstand,

c) der geschäftsführende Vorstand.

§ 8

MITGLIEDERVERSAMMLUNG

1) Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.

2) Eine ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) findet in jedem Jahr statt.

3) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von 14 Tagen einzuberufen, wenn es

a) der Vorstand beschließt oder

b) 10% der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich beim Vorsitzenden beantragt haben

4) Die Einberufung der ordentlichen Mitgliederversammlung erfolgtdurch den Gesamtvorstand. Sie muss mindestens 14 Tage vorher durch Veröffentlichung in der örtlichen Presse und durch Aushang in den Vereins-Schaukästen hingewiesen werden. Der Gesamtvorstand erhält zusätzlich eine schriftliche Einladung.

5) Mit der Einberufung der ordentlichen Mitgliederversammlung ist die Tagesordnung durch Aushang bekannt zu geben. Diese muss folgende Punkte enthalten:

5a) Bericht des Vorstandes,

b) Kassenbericht,

c) Bericht der Kassenprüfer,

d) Wahl eines Versammlungsleiters,

e) Entlastung des Vorstandes,

f) Wahlen des Vorstandes,

g) Beschlussfassung über vorliegende Anträge,

h) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge,

i) Rechenschaftsbericht der einzelnen Abteilungen.

6) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden stimm-berechtigten Vereinsmitglieder beschlussfähig. Die Satzungsänderungen kann nur von einer 2/3 Mehrheit der stimmberechtigten, anwesenden Mitglieder beschlossen werden.

7) Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst.

8) Anträge können gestellt werden

a) von den Mitgliedern,

b) von den Abteilungen.

c) vom Vorstand

9) Über Anträge, die nicht schon in der Tagesordnung verzeichnet sind, kann in der Mitgliederversammlung abgestimmt werden, wenn diese Anträge mindestens 8 Tage vor der Versammlung schriftlich beim Vorsitzenden des Vereins eingegangen sind. Später eingegangene Anträge dürfen in der Mitgliederversammlung nur behandelt werden, wenn ihre Dringlichkeit bejaht wird. Das kann dadurch geschehen, dass die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Drittel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschließt, dass der Antrag als Dringlichkeitsantrag in die Tagesordnung aufgenommen wird.

Ein Antrag auf Satzungsänderung kann nicht als Dringlichkeitsantrag behandelt werden. Eine geplante Satzungsänderung ist Bestandteil der Einladung und Tagesordnung zur ordentlichen oder außerordentlichen Mitgliederversammlung. Die Änderung muss konkret der bestehenden Form der Satzung gegenübergestellt werden (alte Fassung –neue Fassung).

10) Geheime Abstimmungen erfolgen nur, wenn mindesten 5 stimmberechtigte Mitglieder dieses beantragen.

§ 9

GESCHÄFTSFÜHRENDER VORSTAND

Der geschäftsführende Vorstand, der im Sinne des § 26 BGB der Vorstand des Vereins ist, besteht aus folgenden Mitgliedern:

  • 1. Vorsitzender,
  • Stellvertretende Vorsitzende,
  • 1. Geschäftsführer,
  • 1. Kassierer.

Stellvertretende Vorsitzende sind die Abteilungsleiter der selbständigen Abteilungen

  • Breitensport,
  • Fußball,
  • Sportschützen,
  • Jugend,
  • Tennis.

Ist der 1. Vorsitzende / der 1. Geschäftsführer oder der 1. Kassierer gleichzeitig Vorsitzender einer Abteilung, wird ein weiteres Vereinsmitglied dieser Abteilung Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes.

Der Verein wirdgerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes vertreten.

Jedem Vorstandsmitglied kann in besonderen Fällen durch schriftlichen Beschluss sämtlicher Vorstandsmitglieder des geschäftsführenden Vorstandes das Alleinvertretungsrecht übertragen werden.

Rechtsgeschäfte von mehr als 500,00 € müssen stets vom 1. Vorsitzenden und einem weiteren Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes abgeschlossen werden. Im Innenverhältnis des Vereins dürfen die stellvertretenden Vorsitzenden ihre Vertretungsmacht nur bei Verhinderung des 1. Vorsitzenden ausüben. Über die Tätigkeit des geschäftsführenden Vorstandes ist der Gesamtvorstand zu informieren.

§ 10

GESAMTVORSTAND

Dem Gesamtvorstand gehören an

  • der geschäftsführende Vorstand,
  • 2. Geschäftsführer,
  • 2. Kassierer Sozialwart,
  • 2. Jugendleiter.

Der Gesamtvorstand leitet den Verein. Seine Sitzungen werden vom Vorsitzenden geleitet. Er tritt mindestens vierteljährlich zusammen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder 3 Vorstandsmitglieder es beantragen. Er ist beschlussfähig, wenn ein Drittel der Vorstandsmitglieder anwesend ist. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes ist der Gesamtvorstand berechtigt, ein neues Mitglied kommissarisch bis zur nächsten Wahl zu berufen.

Zu den Aufgaben des Gesamtvorstandes gehören

a) die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,

b) die Bewilligung von Anträgen,

c) Beschluss des Etatplans,

d) Bewilligung von Grundbeiträgen,

e) Aufnahme, Ausschluss und Maßregelungen von Mitgliedern.

§ 11

ABTEILUNGEN

1) Für die im Verein beriebenen Sportarten bestehen Abteilungen oder werden welche im Bedarfsfall durch den Gesamtvorstand gegründet. Sie verwalten sich nach ihrer eigenen Abteilungsordnung selbständig, sind aber gegenüber den Organen des Vereins verantwortlich und auf Verlangen des Vereins jederzeit zur Berichterstattung verpflichtet. Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes können -auch ohne schriftliche Einladung -an jeder Sitzung oder Versammlung der Abteilungen teilnehmen.

2) Die Abteilung wird durch den Abteilungvorstand geleitet. Versammlungen werden nach Bedarf einberufen.

3) Der Abteilungsvorstand wir von der Abteilung gewählt. Für die Einberufung der Abteilungsversammlung gelten die Vorschriften der Abteilungsordnung.

4) Die Abteilungen sind berechtigt, zusätzlich zum Vereinsbeitrag einen Abteilungs-/ oder Aufnahmebeitrag zu erheben. Die Erhebung des Sonderbeitrages bedarf der vorherigen Zustimmung des Gesamtvorstandes.

Die Kassenführung ist mit dem 1. Kassierer des Vereins abzustimmen. Sie kann jederzeit vom 1. Kassierer überprüft werden. Über Ausgaben des Etatplans der Abteilungen bis zu 250,00 €entscheidet der Abteilungsvorstand. Alle höheren Ausgaben und Verpflichtungen bedürfen der Zustimmung des geschäftsführenden Vorstandes. Diese Ausgaben sind in der nächsten Sitzung dem Gesamtvorstand bekannt zu geben. Der Etatplan ist jährlich zu erstellen und muss im Oktober des laufenden Jahres für das neue Jahr vom Gesamtvorstand genehmigt werden.

§ 12

PROTOKOLLIERUNG DER BESCHLÜSSE

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung, des Vorstandes, der Ausschüsse sowie der Jugend-und Abteilungsversammlungen ist jeweils ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem von ihm bestimmten Protokollführer zu unterzeichnen ist.

§ 13

WAHLEN

1) Der Gesamtvorstand -ohne die Stellvertretenden Vorsitzenden und ohne den 2. Jugendvertreter -wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren, vom Tag der Wahl an gerechnet, gewählt. Er bleibt jedoch solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Die Neuwahl eines Vorstandes hat aber spätestens 60 Tage nach Ablauf der Amtsperiode zu erfolgen.

2) Die Mitglieder des Vorstandes werden im 1. Wahlgang mit absoluter, im 2. Wahlgang mit einfacher Mehrheit gewählt.

3) Auf Antrag von 5 Mitgliedern müssen die Vorstandsmitglieder geheim gewählt werden.

4) Die beiden Jugendvertreter werden nach der Jugendordnung des Vereins von der Jugendversammlung gewählt und von der Mitgliederversammlung bestätigt. Ebenfallsbestätigt werden die Abteilungsvorstände und die stellvertretenden Vorsitzenden des geschäftsführenden Vorstandes.

5) Für die Wahlen ist ein Wahlausschuss zu bilden, der aus dem Wahl-/Versammlungsleiter und 2 Helfern besteht. Einsprüche gegen die Wahl sindspätestens 14 Tage nach erfolgter Wahl schriftlich mit der Angabe von ründen beim Wahl-/Versammlungsleiter einzureichen. Der Wahlausschuss entscheidet über den Einspruch. Wird dem Einspruch stattgeben, muss die Wahl innerhalb von 4 Wochen wiederholt werden. Gegen diesen Beschluss steht nur der Rechtsweg offen.

§ 14

KASSENPRÜFUNG

Die Mitgliederversammlung bestellt 3 Kassenprüfer, die nicht dem Vorstand angehören dürfen. Bei der von Ihnen durchzuführenden Kassenprüfung müssen mindestens 2 Prüfer anwesend sein. Bei jeder Wahl (alle 2 Jahre) scheidet ein Kassenprüfer aus und ein neuer Kassenprüfer ist zu wählen. Die Kassenprüfer haben das Recht, die Kasse jederzeit, nach vorheriger Anmeldung, zu prüfen. Unstimmigkeiten sind sofort dem Vorstand zu melden. Für die Abteilungen gilt der § 14 der Satzung übergeordnet.

Kassenprüfungen haben zu erfolgen

a) vor der Mitgliederversammlung,

b) vor den Abteilungsversammlungen,

c) auf Anordnung des Vorstandes oder der Abteilungsvorstände,

d) auf Antrag des Kassierers an den Vorsitzenden.

§ 15

TÄTIGKEITEN FÜR DEN VEREIN

Sämtliche Ämter sind Ehrenämter. Notwendige Auslagen für den Verein und im Interesse des Vereins werden erstattet. Besondere Dienstleistungen werden nach Beschluss des Vorstandes oder nach derFinanzordnung vergütet.

Den Vorstandsmitgliedern kann eine pauschale Aufwandsentschädigung für ihren Zeitaufwand gezahlt werden. Dieser darf jedoch den „Ehrenamtsfreibetrag“ nach § 3 Nr. 26 a des EStG nicht überschreiten.

§ 16

AUFLÖSUNG DES VEREINS

1) Die Auflösung des Vereins darf nur in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Die Tagesordnung darf nur den Punkt „Auflösung des Vereins“ enthalten.

2) Die Einberufung einer solchen Mitgliederversammlung darf nur erfolgen, wenn es

a) der Gesamtvorstand mit einer Mehrheit von drei Viertel all seiner Mitglieder beschlossen hat,

b) von zwei Drittel aller stimmberechtigten Mitglieder des Vereins schriftlich gefordert wurde.

3) Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 50 % der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Die Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von drei Viertel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Die Abstimmung ist namentlich vorzunehmen.

4) Bei der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt sein Vermögen an das DRK, Ortsgruppe Haltern (siehe auch § 1 Abs. 5) mit der Auflage, es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zuverwenden.

§ 17

RECHTSSTREITIGKEITEN

Für alle Rechtsstreitigkeiten gilt das Amtsgericht, das für die Stadt Haltern am See zuständig ist.

Haltern am See, den 06.11.2009

Für die Richtigkeit zeichnen:

 

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